Gesunde, motivierte und leistungsfähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind das wichtigste Kapital jedes Unternehmens.

Gesundheit ist das höchste Gut und gesunde Mitarbeiter für Arbeitgeber von besonders hoher Relevanz. Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine sehr günstige und sinnvolle Möglichkeit, sich aktiv um das Wohlergehen der Mitarbeiter zu kümmern und dabei Versorgungslücken im Gesundheitswesen zu schließen.

Bis zu 44,– EUR steuer- und sozialabgabenfrei!

Bei der arbeitgeberfinanzierten bKV schließt der Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung (Versicherung für fremde Rechnung, §§ 43 ff. VVG) ab, wobei er die Beiträge übernimmt.

❍❍steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
Zahlt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung, können diese nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) einkommen- bzw. lohnsteuerrechtlich wie Sachzuwendungen behandelt werden (BFH-Urteil vom 14.04.2011, BStBI II 2011, Seite 767 – veröffentlicht im Bundessteuerblatt). Das bedeutet, sie bleiben bis zu einer monatlichen Gesamtsumme von 44,– EUR (Freigrenze) pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

❍❍Freigrenze überschrit ten?
Ist die Freigrenze von 44,– EUR für Ihre Mitarbeiter bereits überschritten und entfällt daher die Steuerfreiheit insgesamt, besteht die Möglichkeit der Individual- oder Pauschalversteuerung

Alternative I:

Individualversteuerung (mit Sozialversicherungspflicht)

Bei der Individualversteuerung wird der bKV-Beitrag als Nettolohn betrachtet und auf den Bruttolohn hochgerechnet. Dabei ist die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer (zzgl. Sozialversicherungsbeitrag) ebenfalls als geldwerter Vorteil zu sehen. Die Versteuerung und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen nach den individuellen Merkmalen der Lohnsteuerkarte der einzelnen Mitarbeiter.

Alternative II:

Pauschalversteuerung (ohne Sozialversicherungspflicht)
Voraussetzungen

  1. Eine Pauschalversteuerung (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist möglich, wenn ein „sonstiger Bezug“ beim Mitarbeiter vorliegt. Denn: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV sind „sonstige Bezüge“ nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Beiträge zur bKV jährlich gezahlt werden.
  2. Die bKV muss in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden.
  3. Die Pauschalierung von „sonstigen Bezügen“ ist nur bis zu 1.000,– EUR je Mitarbeiter und Kalenderjahr möglich.
  4. Die Pauschalversteuerung muss beim Betriebsstättenfinanzamt mit folgenden Angaben beantragt werden:
  1. Anzahl der betroffenen Mitarbeiter je Steuerklasse
  2. durchschnittliche Jahresarbeitslöhne der insgesamt betroffenen Mitarbeiter
  3. durchschnittlich je Mitarbeiter gezahlte „sonstige Bezüge“, d. h. der durchschnittliche Jahresbeitrag zur bKV

Mit diesen Angaben ermittelt das zuständige Betriebsstättenfinanzamt den für das Unternehmen gültigen Pauschalsteuersatz (Einzelheiten der Berechnungsverfahren finden Sie in den Richtlinien 40.1 Abs. 3 LStR 2011). Sowohl die Beiträge zur bKV als auch die Pauschalsteuer stellen Betriebsausgaben dar.

Betriebliche gesundheitsfördernde Maßnahmen haben in Studien und in der praktischen Anwendung Wirksamkeit und Nutzen bereits unter Beweis gestellt. Die Vorteile für Ihr Unternehmen liegen auf der Hand:

  • Verringerung der krankheitsbedingten Abwesenheit. Weniger Ausfalltage und damit langfristige Senkung des Krankenstandes.
  • Gesundheitsfördernde Maßnahmen steigern die Motivation der Mitarbeiter und verbessern das Arbeitsklima. Dies bringt mehr Flexibilität, eine offenere Kommunikation und steigende Kooperationsbereitschaft im Unternehmen

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